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§ 19 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Blitzschutz

§ 19.

Sofern das Lagergebäude durch seine natürliche Lage oder die Erdüberschüttung nicht ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten, zu erhalten und jährlich durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135428

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