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§ 19 AVO Verkehr 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Genehmigung

§ 19.

(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

  1. 1. Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,
  2. 2. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,
  3. 3. Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,
  4. 4. Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
  2. 2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,
  3. 3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,
  4. 4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,
  5. 5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,
  6. 6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,
  7. 7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,
  8. 8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40198865

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