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§ 19 AnerbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1958

Anhörung der Landwirtschafskammer.

§ 19.

Das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehende Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, die nach seinem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser für den bestimmten Verlassenschaftsfall namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.

Schlagworte

Stellungnahme, Gutachten, Sachkunde, Befund, Interessenvertretung, Kammer, Bezirkslandwirtschaftskammer, Abhandlung, Gericht, Abhandlungsgericht, Beweismittel

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026239

alte Dokumentnummer

N2195821875S

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