§. 195.
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
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§. 195.
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
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