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§ 194 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen

§ 194.

(1) Kompositversicherungsunternehmen haben unbeschadet von § 193 anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der

  1. 1. fiktiven Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit und der
  2. 2. fiktiven Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nicht-Lebensversicherungstätigkeit
  1. zu halten, wobei die fiktiven Mindestkapitalanforderungen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden dürfen.

(2) Kompositversicherungsunternehmen haben die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen und zugleich mit der Meldung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 3 der FMA zu melden.

(3) Kompositversicherungsunternehmen haben für Zwecke des Abs. 1 eine Übersicht zu erstellen, in der die anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile der Lebensversicherungstätigkeit und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit wie folgt zuzuordnen sind:

  1. 1. Der Überschussfonds ist der Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit dieser auf die Rückstellung des Jahresabschlusses für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung zurückzuführen ist, und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit dieser auf die Rückstellung des Jahresabschlusses für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung zurückzuführen ist.
  2. 2. Die „Reconciliation Reserve“ ist nach dem Verhältnis zuzuordnen, das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zur Berechnung der fiktiven Mindestkapitalanforderungen verwendet wird.
  3. 3. Die übrigen anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile sind der Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit diese auf Bilanzposten der Bilanzabteilung Lebensversicherung zurückzuführen sind und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit diese auf Bilanzposten der Bilanzabteilungen Krankenversicherung und Schaden- und Unfallversicherung zurückzuführen sind.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169115

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