Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen
§ 194.
(1) Kompositversicherungsunternehmen haben unbeschadet von § 193 anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der
- 1. fiktiven Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit und der
- 2. fiktiven Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nicht-Lebensversicherungstätigkeit
- zu halten, wobei die fiktiven Mindestkapitalanforderungen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden dürfen.
(2) Kompositversicherungsunternehmen haben die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen und zugleich mit der Meldung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 3 der FMA zu melden.
(3) Kompositversicherungsunternehmen haben für Zwecke des Abs. 1 eine Übersicht zu erstellen, in der die anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile der Lebensversicherungstätigkeit und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit wie folgt zuzuordnen sind:
- 1. Der Überschussfonds ist der Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit dieser auf die Rückstellung des Jahresabschlusses für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung zurückzuführen ist, und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit dieser auf die Rückstellung des Jahresabschlusses für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung zurückzuführen ist.
- 2. Die „Reconciliation Reserve“ ist nach dem Verhältnis zuzuordnen, das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zur Berechnung der fiktiven Mindestkapitalanforderungen verwendet wird.
- 3. Die übrigen anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile sind der Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit diese auf Bilanzposten der Bilanzabteilung Lebensversicherung zurückzuführen sind und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit diese auf Bilanzposten der Bilanzabteilungen Krankenversicherung und Schaden- und Unfallversicherung zurückzuführen sind.
- Die Kompositversicherungsunternehmen haben diese Übersicht der FMA mit der Meldung gemäß Abs. 2 vorzulegen.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169115
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