24. Abschnitt
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23) Fördergegenstände
§ 191.
Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 34 ff BAO in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248048
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