vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 191 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Veröffentlichung

§ 191.

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)