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§ 18d MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 18d

(1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:

  1. 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
  2. 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;
  3. 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
  4. 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß § 18a Abs. 1 notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

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