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§ 18a LLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson

§ 18a.

(1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Abteilungsvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40229601

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