Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18.
Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der in den im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO 1973 angeführten Vorschriften geregelten Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072499
alte Dokumentnummer
N51979163300
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