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§ 18 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 18.

(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208694

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