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§ 18 TransV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln

§ 18.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 120 Abs. 2 Z 1 und § 121 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018 gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199755

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