7. Abschnitt
Vergraben von toten Heimtieren Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter
§ 18.
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern
- 1. es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, handelt, und
- 2. dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und
- 3. es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.
Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103321
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