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§ 18 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Obere Eichebene

§ 18

(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Fahrzeug fahren kann, schwimmt.

(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Fahrzeug einzuhalten hat.

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