vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2015

Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen

§ 18

(1) Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 und 10 bis 14 anzuwenden.

(2) Die Neigung der Landebrücken und Rampen neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, darf nicht mehr als 1:10 betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im Übrigen mindestens dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.

(3) Feste Landungsanlagen von Fähren, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, müssen an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen mit heb- und senkbaren Landebrücken ausgestattet sein, die vor dem Anlegen der Fähre in solcher Höhe einzustellen sind, dass beim Einfahren von Straßenfahrzeugen zwischen dem Ende der Landebrücke und dem Deck des Fahrzeuges kein größerer Höhenunterschied als 0,25 m besteht. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken. Sind anlageseitig keine Landebrücken vorhanden, ist die Benützung der Anlage auf Fahrzeuge mit entsprechender Landebrücke einzuschränken.

(4) Die Lagerung der Landebrücken auf den schwimmenden Teilen der Landungsanlage muss so erfolgen, dass sich diese durch die Belastung nicht neigt. Die schwimmenden Teile, auf denen die Landebrücken aufliegen, müssen so bemessen sein, dass sie der Belastung durch die voll belasteten Landebrücken standhalten, ohne sich bleibend zu verformen. Die größte zulässige Einzellast, mit der die Fähranlage belastet werden darf, ist so zu bemessen, dass beim Einfahren von Straßenfahrzeugen auf die Fähre der Höhenunterschied zwischen der Landungsanlage und der Fähre nicht mehr als 0,25 m beträgt. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken.

(5) Die für die Landungsanlage einschließlich der Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht“ (§ 52 lit. A Z 9c) der Straßenverkehrsordnung 1960) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.

(6) Der landseitige Eingang zur Fähranlage bzw. zu deren Landebrücken ist mit einem Schlagbaum zu sperren, der von der Wasserseite der Anlage aus bedienbar ist. Der Schlagbaum ist durch entsprechenden rot-weißen Anstrich und, wenn die Fähre für den Transport von Straßenfahrzeugen bestimmt ist, darüber hinaus durch Reflexmaterial zu kennzeichnen.

(7) Die landseitige Sperre der Landungsanlage darf nur so lange offen gehalten werden, als die Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist. Das Betreten oder Befahren der Landungsanlage ist erst gestattet, sobald die Sperre vom Fährpersonal geöffnet worden ist, die aussteigenden Fahrgäste und die an Land fahrenden Straßenfahrzeuge die Landungsanlage verlassen haben und das Ausladen von Gütern beendet ist.

(8) Landungsplätze von Fähren müssen mit Stiegen ausgestattet sein, wenn ein Begehen der Uferböschung wegen deren Beschaffenheit oder Neigung gefährlich ist. Bei der Errichtung von neuen Anlagen und der Änderung von bestehenden Anlagen sind dabei die Bestimmungen der Europäischen Norm ÖNORM EN 14329 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Einrichtung von Liege- und Umschlagplätzen“ vom 1. Juli 2004 soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(9) An Landungsplätzen von Fähren sind die Betriebszeiten dauerhaft anzuschreiben.

(10) Die Behörde hat den Wasserstand festzusetzen, bei dem der Fährbetrieb wegen Überflutung der Zufahrtswege oder aus anderen Gründen einzustellen ist. Dieser Wasserstand muss am Ufer an entsprechend eingemessenen, dauerhaften Marken oder Hilfspegeln abgelesen werden können.

(11) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Landungsanlage zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt auf die Anlage und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, auf der Anlage zu schieben.

(12) Das Abstellen von Gütern auf der Fähranlage ist verboten.

(13) An Fähranlagen dürfen andere Fahrzeuge als Fähren nicht anlegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte