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§ 18 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Gebühren

§ 18

(1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.

(2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

(3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40192250

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