Kostenverzeichnisse
§ 18
Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kostenverzeichnisse
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Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.
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