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§ 18 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2021

zum Außerkrafttreten vgl. § 17 Abs. 5

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18.

(1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

(5) Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß § 5 des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG zu entrichten.

(7) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 93/2020)

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 10a jetzt § 17 Abs. 2)

(11) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mindestens einen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid enthalten, ist hinsichtlich der Indikation Winterweizen, Winterdinkel, Wintertriticale und Winterroggen (Aussaat zwischen Juli und Dezember), sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, verboten.

(12) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit hinsichtlich der Anforderungen der Abs. 10 und 11 von Amts wegen zu berichtigen.

(13) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbotes der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. Nr. L 139 vom 25.5.2013 S 12), wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(14) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 10 entsprechen, wird mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag festgelegt.

(15) Die Aufbrauchfrist gem. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des Abs. 11 entsprechen, wird mit 1. Oktober 2013 festgelegt.

(16) Zulassungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 sind frühestens am 1. Oktober 2016 entsprechend einer neuerlichen Überprüfung durch die Europäische Kommission anzupassen.

(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40234830

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