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§ 18 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18.

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 120 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(5) Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Diese Ausweisung und/oder Genehmigung ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge innerhalb von zum 31.12.2020 bereits bestanden habenden Modellflugplätzen nicht erforderlich.

(6) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon ist

  1. 1. der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, oder
  2. 2. bis zum 31.12.2022 der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 sind für die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen Ausweisungen dieser Modellflugplätze als geographische Zonen gemäß Art. 15 und Genehmigungen nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich.

(7) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

Schlagworte

Bewilligungsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40244709

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