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§ 18 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 18.

Kursteilnehmer(innen), die sich während der Ausbildung wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder gröblich gegen die Kursdisziplin verstoßen haben, sind vom weiteren Kursbesuch auszuschließen.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131435

alte Dokumentnummer

N8196931903L

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