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§ 18 Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 18

§ 18. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit ohne Modellaufnahme und Skizze sowie den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 15, 16 und 17 sinngemäß.

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