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§ 18 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

§ 18.

(1) Bei der Verrechnung von Kostenträgergemeinkosten sind die folgenden Mindeststandards einzuhalten:

  1. 1. Die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Leistungszeitschätzung gemäß § 20 durchzuführen haben, sind anhand der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile auf die Kostenträger zu verteilen. Die Verteilung hat getrennt nach Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu erfolgen.
  2. 2. Die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, die nicht gemäß Z 1 zu verrechnen sind, die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 5 sowie die Kosten gemäß § 6 Abs. 2 sind anhand der Summe der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 umzulegen. Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente sind sowohl die Ergebnisse der Leistungszeitschätzung gemäß § 20 als auch die direkt zuordenbaren Leistungszeitanteile zu berücksichtigen. Die Anwendung abweichender Methoden bzw. Umlageschlüssel bleibt den Universitäten unbenommen, sofern dadurch verursachungsgerechtere Ergebnisse erzielt werden können.
  3. 3. Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente gemäß Z 1 und 2 sind die Leistungszeitanteile mit dem Beschäftigungsausmaß pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter in Prozent einer Vollzeitbeschäftigung gemäß Z 2.14 der Anlage 9 UHSBV zu gewichten. Die Jahresvollzeitäquivalente für die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind zumindest auf Ebene der Organisationseinheit gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu ermitteln. Ist eine Organisationseinheit mehreren KLR-Disziplinengruppen zuzuordnen, sind die Jahresvollzeitäquivalente je KLR-Disziplinengruppe zu ermitteln.

(2) Bei der Verrechnung der Gebäudekosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 sind die folgenden Standards einzuhalten:

  1. 1. Die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind zumindest anhand der in Anlage 1 definierten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren unter Heranziehung der gemäß § 25 UHSBV gemeldeten Jahresdurchschnittswerte der Raumdaten des Rechnungsjahres zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, die Raumkategorien weiter zu untergliedern und/oder abweichende Gewichtungsfaktoren festzulegen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann. Die verwendeten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren sind in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
  2. 2. Die auf den Hauptkostenstellen ausgewiesenen Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind nach den Regelungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf die Kostenträger zu verrechnen. Die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind im Verhältnis der verrechneten Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Kostenstellen und Kostenträger zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, eine abweichende Verrechnung durchzuführen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann.
  3. 3. Die Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 müssen bei der Verrechnung über die einzelnen Verrechnungsstufen erhalten bleiben.
  4. 4. Auf den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 sind die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auch als Normkosten gemäß Anlage 1 auf Ebene der Kostenträger auszuweisen. Die Umwertung zu Normkosten kann unmittelbar auf Ebene der Kostenträger erfolgen, sofern sichergestellt wird, dass dabei die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie bei einer stufenweisen Verrechnung der Normkosten unter Anwendung der Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren gemäß Anlage 1.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40227967

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