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§ 18 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Mehrdienstleistungen

§ 18

(1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.

(3) Ebenso sind Ansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

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