§ 18 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2018

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 18.

(1)  Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (z. B. Intranet). Im Intranet und in den Publikationen des Ressorts sind Informationen über Gleichbehandlung und Frauenförderung vorzusehen.

(2) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(3) Der Bericht nach § 12 B‑GlBG, der über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst informiert, ist im Intranet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20010518

Dokumentnummer

NOR40210332

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