§ 18 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2016

Verbesserung der internen Information

§ 18

Um die Mobilität der Bediensteten zu fördern und das Potential von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt gemacht werden.

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