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§ 18 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2024

Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 18.

Alle zuständigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahme für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen als Gerichtsvollzieherinnen ausgerichtet ist.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherin

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260201

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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