§ 18 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Verbesserung der internen Information

§ 18.

Um die Mobilität der Mitarbeiter/innen zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Gesetzesnummer

20009593

Dokumentnummer

NOR40184948

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