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§ 18 FinStrZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

2. Unterabschnitt

Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat Voraussetzungen

§ 18.

Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167191

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