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§ 18 EUB-SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union

§ 18

Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.

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