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§ 18 ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2017

5. Abschnitt

Sonstiges Aushang zu den Teilnehmer/innen/rechten

§ 18.

(1) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß § 16 GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 27 GTelG 2012 in Verbindung mit den §§ 21 und 21a.

(2) Der Aushang hat die Überschrift „Patienteninformation“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten. Sowohl die Überschrift als auch das ELGA-Logo müssen in der für andere Anschläge beim ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter üblichen Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung gestaltet sein, um auch aus einiger Entfernung gut sichtbar zu sein. Höhe und Breite des Aushanges dürfen die durch das Format DIN A4 vorgegebene Höhe und Breite nicht unterschreiten. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.

(3) Der Aushang hat über die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:

  1. 1. Auskunftserteilung über die sie betreffenden ELGA-Gesundheits- und Protokolldaten über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle,
  2. 2. Möglichkeit, individuelle Zugriffsberechtigungen über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle festzulegen,
  3. 3. Option, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen, sowie
  4. 4. der Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten gegenüber dem jeweils behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im konkreten Anlassfall situativ zu widersprechen, wobei der situative Widerspruch im Aushang ebenfalls erklärt werden muss.

(4) Gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in § 27 Abs. 3 GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Abs. 4 Muster für Aushänge gemäß der Anlagen zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Gesundheitsdaten, Teilnehmerin, Patientin

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40199714

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