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§ 18 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 18. Ausschließung der Verjährung und Ersitzung

Die Verjährung und Ersitzung von Leitungsrechten ist ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069185

alte Dokumentnummer

N5196825497L

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