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§ 18 DMG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Kosten der Untersuchung

§ 18.

(1) Für amtliche Tätigkeiten der Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Hinsichtlich der Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234819

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