Ausfuhr von Tieren
§ 18.
(1) Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Europäischen Union jedenfalls die Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union für zur Schlachtung bestimmte Tiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.
(2) Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247388
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