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§ 18 Bundesämtergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol

§ 18.

(1) Der Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung und Lehre in den Bereichen Pflanzen- und Gartenbau, Nutztierhaltung und biologische Landwirtschaft, insbesondere im alpenländischen Raum;
  2. 2. Forschung und Lehre in den Bereichen Ernährung und Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelverarbeitung und Qualitätsmanagement;
  3. 3. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die alpenländische Landwirtschaft, insbesondere auch die Milchwirtschaft und Bereitstellung von Fachkompetenz und entsprechender Infrastruktur;
  4. 4. Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Milch und Erzeugnisse aus Milch, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, unter spezieller Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den alpenländischen Gebieten;
  5. 5. Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen, von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch sowie die Erstellung von Gutachten und Verleihung von Prüfzeichen für Geräte;
  6. 6. Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke sowie für Aufgaben im Rahmen der ländlichen Entwicklung und Vermarktung der daraus erzeugten Produkte sowie die Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft;
  7. 7. Herstellung und Abgabe von Materialien im Rahmen des Qualitätsmanagements.

Schlagworte

Bearbeitung, Qualitätsmanagement, Forschungszweck, Versuchszweck, Ausbildung, Ausbildungsveranstaltung, Lebensmitteltechnologie, Pflanzenbau

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209553

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