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§ 18 Bodenmarkierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

4. ABSCHNITT

Sonstige Markierungen Regelung des Einbiegens durch Richtungspfeile

§ 18

Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen, sofern sich aus § 9 Abs. 3 nichts anderes ergibt.

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