§ 18
Wählbarkeit
(1) In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 4, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.
(2) Bei juristischen Personen, Miteigentumsgemeinschaften, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar sind jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer, jede Gesellschafterin oder jeder Gesellschafter, jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, jede Geschäftsführerin oder jeder Geschäftsführer oder jede Prokuristin oder jeder Prokurist, sofern sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3) Zur Ausübung des passiven Wahlrechts gemäß Abs. 2 ist von der juristischen Person eine Einverständniserklärung der Person, die dieses passive Wahlrecht in Anspruch nehmen will, der Zustimmungserklärung gemäß § 27 Abs. 4 beizulegen. Scheidet diese Person aus der juristischen Person aus, wird die Einverständniserklärung widerrufen oder verstirbt diese Person, kommt es zum Mandatsverlust. § 22 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
20.11.2024
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