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§ 18 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 18

Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben.

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