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§ 18 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Exekution von Bruchteilstiteln

§ 18.

Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162321

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