23. Abschnitt
Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22) Fördergegenstände
§ 188.
Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248045
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