Eigenverwaltung
§ 186.
(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
- 1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
- 2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
- 3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40233187
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