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§ 185 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

22. Abschnitt

Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21) Fördergegenstände

§ 185.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
  1. a) der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
  2. b) innovativer Produktportfolios,
  3. c) der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
  4. d) der Ablauf- oder Organisationsoptimierung und
  5. e) Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
  1. 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
  2. 3. Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
  3. 4. Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
  4. 5. Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
  5. 6. Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.

Schlagworte

Ablaufoptimierung, Mitarbeiterkompetenz

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248042

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