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§ 185 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Amtstitel

§ 185.

(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

  1. 1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
  2. 2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.

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