vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17f ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2019

Technische Sicherheitsanforderungen

§ 17f.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.

(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.

(3) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.

(4) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 3 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

(5) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.

(6) Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

(7) Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40213320

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)