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§ 17e ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

§ 17e

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 8) teilzunehmen. Die Serviceline (§ 8) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.

(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zur

  1. 1. Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
  2. 2. Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
  3. 3. Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
  4. 4. Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
  5. 5. Authentifizierung von Benutzern sowie
  6. 6. Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität

    gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

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