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§ 17d ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Risikomanagement

§ 17d

(1) Zur Einhaltung eines Risikomanagements sind alle Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) verpflichtet.

(2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

  1. 1. die Erfassung von Sicherheitsrisiken,
  2. 2. die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
  3. 3. die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
  4. 4. die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.

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