Kontrollorgane
§ 17c.
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20001896
Dokumentnummer
NOR40260640
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