§ 17a FMA-KVO 2016

Zukünftige FassungIn Kraft seit 30.9.2026

Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)

§ 17a.

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf alle abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen entfallenden Gesamtanforderungen für K-Faktoren gemäß Art. 15 IFR zu ermitteln, wobei die zum Bilanzstichtag der jeweiligen Kostenpflichtigen im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr gemeldeten Gesamtanforderungen für K-Faktoren als Referenzdaten heranzuziehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40280652

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