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§ 17a ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

§ 17a.

(1) Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar.

(2) In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht kann nur eingewilligt werden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung in den Eingriff in den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts kann nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40229401

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