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§ 17 Zukunftsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2005

VI. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle

§ 17

Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.

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