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§ 17 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 17. Parallelabstand von Pisten

(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:

  1. 210 m bei Pisten der Klassen A und B,
  2. 150 m bei Pisten der Klasse C,
  3. 120 m bei Pisten der Klassen D und E,
  4. 100 m bei Pisten der Klasse F,
  5. 100 m bei Landeflächen für Segelflugzeuge und
  6. 250 m bei Startflächen für Windenschlepp.

(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.

(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147959

alte Dokumentnummer

N9197249354J

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